Oberdollendorf den 28ten August 1888 Aufruf betreffend: Gründung einer freiwilligen Feuerwehr zu Oberdollendorf An das wohllöbliche Bürgermeister=Amt Oberkassel Der Wunsch des hiesigen Gemeindevorstehers, sowie mehrerer junger Leute hier im Ort, welche es für zeitgemäß finden, eine freiwillige Feuerwehr zu gründen, wozu sich bis jetzt schon, wie Sie hochverehrter Herr Bürgermeister aus beiliegendem Mitgliederverzeichnis ersehen, schon eine ziemliche Anzahl durch eigenhändige Unterschrift verpflichtet haben, veranlaßt den Endunterzeichner, bei Ihnen hochverehrter Herr Bürgermeister vorstellig zu werden und bittet um Gegenzeichnung beiligender Statuten. Mit der Versicherung das die Wehr stets ihren Pflichten treu nachkommen wird zeichnet mit der größten Hochachtung Ihr ergebenster Gottf. Thiebes Jahr 30 / 8. 88 1352 Nach Genehmigung Der Statuten adacta Der Bürgermeister Unterschrift. Statuten Der freiwilligen Gemeinde Schutz=Wehr Oberdollendorf Gesehen und genehmigt Obercassel, 8. September 1888 § 1 Die freiwillige Feuerwehr macht es sich zur Aufgabe, durch Erringung der nöthigen Fertigkeit, in Handhabung und Bedienung der Lösch- und Rettungsgeräthen, nicht allein ausbrechenden Brandunglücken entgegenzu treten, sondern auch den betroffenen Mitbürgern nach Möglichkeit Schutz an Leben und Eigenthum zu gewähren. § 2 Mitglieder der Wehr, welche aus aktiven und inaktiven Mitgliedern besteht, kann jeder Einwohner der Gemeinde werden welcher 18 Jahre alt ist, und einen makellosen Ruf genießt. Ein jeder welcher Mitglied werden will, meldet sich bei dem Vorstande, welcher event. in der darauffolgenden Versammlung die Ballotage anordnet. Die Aufnahme erfolgt bei absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. § 3 Der Vorstand besteht aus 1) dem Gemeinde = Vorsteher, dem Stellvertreter, 2) dem 1 ten Hauptmann, 3) dem 2ten Hauptmann, 4) dem Führer des Spritzenzuges, 5) dem Führer des Reservezuges, 6) dem Spritzenmeister, 7) den Beisitzern. Die Ämter des Zeugwartes, Cassierers und Schriftführers vertheilt der Vorstand unter sich. Der Gesammt = Vorstand wird auf drei Jahre gewählt. Im Laufe eines Jahres entstehende Lücken ergänzt derselbe einstweilen bis zur nächsten Wahl. Bei sämtlichen Abstimmungen sind die inaktiven Mitglieder stimmberechtigt, können aber nicht gewählt werden. § 4 Jedes aktive Mitglied ist von allen Beiträgen frei. Jedes inaktive Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag von 2 Mark, welcher in vierteljährlichen Raten entrichtet wird. Das selbe wird aber nur zu Vereinszwecken verwendet. § 5 Die Einzelheiten der Kleidung regelt eine vom Gesammt = Corps angenommene Dienst = Instruktion. § 6 Die hohe Aufgabe der Wehr kann nur gelöst werden, wenn jedes Mitglied sich den Statuten und Anordnungen streng unterwirft und es sich zur Ehre rechnet, seine Pflicht zu erfiillen. Insbesondere unabdingbaren Gehorsam seinen selbstgewählten Vorgesetzten leistet. Glaubt sich ein Mitglied in seinen Rechten verletzt, so bleibt ihm nur Berufung an den Vorstand und die Haupt = Versammlung. § 7 Zuwiederhandlungen gegen die Statuten werden durch den Vorstand, in außergewöhnlichen Fällen durch ein jährlich gewähltes Corpsgericht geahndet. § 8 Wer ohne genügende Entschuldigung bei Übungen oder beim Brande fehlt, kann aus der Liste der Wehr gestrichen werden, oder mit einer Strafe beim Corpsgericht oder vom Vorstande zu gewärtigen bestehend aus: 1) schriftlicher Verwarnung, 2) mündlicher Verweiß vor dem versammelten Corps, 3) Ausschließung aus dem Corps. § 9 Die Mitglieder der Wehr können aus ihrer Arbeit im Dienste der Gemeinde keinen Rechtsanspruch gegen dieselbe herleiten, sondern finden ihren Lohn nur in der Ehre, einem Verein anzugehören, welcher dem Gemeinwohl dient. Der seitens der Gemeinde zu leistende Einsatz, bei der Arbeit auf dem Brandplatz erlittene Beschädigung vermittelt der Vorstand, an den sich der betreffende Feuerwehrmann zu wenden hat. § 10 Die von der Gemeinde überlassenen zfg. gestellten Ausrüstungs=Gegenstände der Feuerwehr, bleiben Eigenthum der Gemeinde, welche auch die Beschaffung eines passenden Aufbewahrungsortes zu besorgen hat. Alles übrige, was die Wehr sonst durch Geschenke, Prämien oder Ankauf erwirbt, bleibt ihr Eigenthum. Bei freiwilliger Auflösung der Wehr, fallen alle erworbenen Gerätschaften als Eigenthum an die Gemeinde. § 11 Ein Exemplar der Statuten, so wie der Dienst = Instruktion ist jedem Mitglied, sowie der Gemeindebehörde einzureichen. § 12 Die Wehr hält am Ende eines jeden Jahres eine Hauptversammlung ab, wobei der Gemeinde=Vorsteher den Vorsitz führt und ohne dessen Anwesenheit kein Beschluß gefaßt werden kann. In dieser Versammlung wird Jahresbericht erstattet, auch sollen bei dieser Gelegenheit alle Wahlen vorgenommen werden. Die abtretenden Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Außerordentliche Versammlungen kann der Vorstand jederzeit einberufen, er muß dieses thun wenn zwölf Mitglieder darauf verlangen. § 13 Abänderungen dieser Statuten können nur durch absolute Stimmenmehrheit in einer von wenigstens 2/3 der Wehr besuchten Versammlung vorgenommen werden. Eine solche Versammlung ist mit Angabe des zweckes von dem Vorstande zu berufen sind aber in derselben nicht 2/3 der Feuerwehrmänner erschienen, so entscheidet ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen, die nächste innerhalb 14 Tagen, zu diesem Zwecke zu berufende Versammlung. Oberdollendorf im Juli 1888. Gottf. Thiebes Pantaleon Bonn Wilh. Rösen Gesehen und genehmigt Obercassel, 8. September 1888 Der Bürgermeister gez. Schmitz (Interne Anmerkung zu § 2, vorletzter Satz: Ballotage ( franz. ) bedeutet Wahl, Abstimmung mit Stimmzettel.) Mitglieder=Verzeichniß der freiwilligen Feuerwehr Oberdollendorf Pant. Bonn Gemeindevorsteher I. Brandmeister Wilh. Rösen Jos. Steinhauer Gottf. Thiebes Jos. Lenz Ernst Neunkirchen Jak. Münch M. Münch Joh. Meier Franz Kemp Herm. Ott Pet. Kesselmark Jak. Bonn II Mich. Kesselmark Pet. Schlich Franz Schmitz Pet. Neunkirchen Fritz Pützstück Jos. Jungbluth Jos. Kochenbach Gerhard Schmitz Anton Brungs Jak. Bonn I Anton Vogel Peter Sand Heinr. Thiebes Pet. Bonn Adolph Heck Bernard Bonn Math. Jäger Ernst Brungs Pet. Berger Joh. Kauert Joh. Wolf L. Limbach Die Originalseiten werden wir noch alle gesondert abbilden. |